Bis spätestens zum 01.03.2019 müssen alle Haus- und Immobilienverwalter die erforderliche Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO beantragt haben.

 

Am 22. Juni 2017 führte ein neues Gesetz auch für Wohnimmobilienverwalter und Hausverwalter die Pflicht zur Einholung einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) ein. Zuvor genügte eine Anzeigepflicht als Voraussetzung zur Berufszulassung. Dieses Gesetz verpflichtet zudem auch zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Neugründungen von Verwaltern mussten bereits ab dem 01. August 2018 eine Erlaubnis beantragen und damit eine entsprechende Berufs-Haftpflichtversicherung vorweisen. Für bereits vor dem 01. August 2018 tätige „alte Hasen“ hingegen wurde eine Übergangsfrist eingeräumt. Diese Übergangsfrist läuft nun zum 01. März 2019 aus. Bis dahin muss eine Erlaubnis nach § 34c GewO beantragt werden.

 

Die Anforderungen an die Berufs-Haftpflichtversicherung sind durch die Verordnung vom 09. Mai 2018 exakt definiert. Genau vorgeschrieben ist die Mindestversicherungssumme für Vermögensschäden in Höhe von 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall, sowie 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Auch müssen Schäden durch Dritte abgedeckt sein, denen sich ein Immobilienverwalter zur Erfüllung gewerblicher Aufgaben bedient (im Sinne von § 278 BGB), ebenso Schäden durch Verrichtungsgehilfen.

 

Von den neuen Regelungen betroffen sind auch Immobilienverwaltungen, die selbständig im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.